KfW-Programm „EE Premium“

Unabhängig von ihrer Größe werden Geothermieprojekte über das KfW-Programm „EE Premium“ aktuell nur für bis zu vier Bohrungen, bis zu maximal 10 Mio. Euro und bis zu einer Tiefe von 2.500 m gefördert. Diese absolute Förderbegrenzung wird weder dem Potenzial (in Oberbayern meist zwischen 3.000 und 5.000 m) noch dem Stand der Technik der Geothermie gerecht.

Förderung der Anbindung von Geothermieanlagen im Rahmen der Wärmenetzförderung

Für die Geothermie müssen gleichwertige Rahmenbedingungen bei der Förderung gelten und ein Level Playing Field geschaffen werden. So ist die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz über das KWKG förderfähig; die Anbindung einer Geothermieanlage oder anderer Erneuerbarer-Energien-Wärmeerzeugungsanlagen jedoch bislang nicht. Dies behindert die Wärmewende.

EEG-Umlage

Großstromverbraucher wie z.B. Bergbauunternehmen zahlen keine EEG-Umlage. Geothermie-Heizkraftwerke dagegen zahlen die volle EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch – und dies, obwohl sie mit 1 kWh Stromeinsatz 30 kWh regenerative Wärmeenergie gewinnen.

So werden exportorientierte Unternehmen belohnt, um die Arbeitsplätze nicht zu gefährden, und Geothermie-Unternehmen werden bestraft, obwohl sie teure Importe fossiler Energieträger überflüssig machen und dadurch erst recht Arbeitsplätze schaffen. So werden Geothermie-Unternehmen, die mit dem heimischen Energieträger Erdwärme das Klima schützen, ungleich behandelt. Und das schlägt ins Kontor: Denn die Stromkosten sind nach den Kapitalkosten der größte Kostenblock eines Geothermie-Unternehmens – da kann allein schon die EEG-Umlage den Unterschied zwischen Sein und Nicht-Sein einer Geothermiegesellschaft ausmachen.

Mietbestandsobjekte, die nicht mehr angeschlossen werden

Aufgrund anhaltend niedriger Erdgas- und auch Heizölpreise werden seit Einführung des Mietrechtsänderungsgesetzes (2013) praktisch keine Bestandsobjekte mehr an die umweltfreundliche Fernwärmeversorgung angeschlossen. Dies behindert massiv den Ausbau der Fernwärme und die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung als wesentliche Bausteine städtischer Klimaziele und Quartierskonzepte. Bei der Fernwärme sind die Investitionskosten – wie z.B. der Netzausbau – im Fernwärmepreis enthalten. Ein direkter Bezug zwischen Investition und Energielieferung, wie dies beim Kesseltausch im Bereich dezentraler Anlagen der Fall ist, ist hier nicht gegeben. Da sich die über die Wärmelieferverordnung bzw. § 556c BGB gültige Betrachtung der Wärmekosten hinsichtlich der Betriebskostenneutralität immer auf die zurückliegenden drei Abrechnungszeiträume bezieht, ist erst nach Mitte des Jahrzehnts mit der Einstellung einer entsprechenden Lenkungswirkung über das nationale Emissionshandelssystem zu rechnen.

Die derzeit bestehende Ungleichbehandlung zwischen einer durch den/die Eigentümer durchgeführten Modernisierung der Wärmeerzeugungsanlage (hier gilt die Notwendigkeit der Betriebskostenneutralität nicht) und der durch einen „Wärmelieferanten“ durchgeführten Modernisierung sollte aufgehoben werden. Bei beiden Vorgehensweisen erfolgt technisch gesehen die gleiche Maßnahme: Die alte Wärmeerzeugungsanlage wird gegen eine moderne ausgetauscht, allerdings bei einer Modernisierung durch den Eigentümer in der Regel von einer fossilen zu einer weiterhin fossilen Anlage, die unter Umständen sogar noch staatlich gefördert wird.

Um die Ziele der Wärmewende zu erreichen, muss daher dringend bereits jetzt im Rahmen des Mietrechts nachgebessert werden.